Allgemeine Geschäftsbedingungen
NGC Transmission Europe GmbH

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§ 1 Geltungsbereich

  1. Lieferungen, Leistungen und Angebote des Unternehmens erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Verkaufsbedingungen. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
  2. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
  3. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. An unsere Angebote sind wir 14 Kalendertage ab dem Datum des Angebots gebunden.
  2. Mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsabschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

§ 3 Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns [Eigentums- und Urheberrechte] sowie sonstige gewerbliche Schutzrechte vor. Dies gilt auch für elektronische Unterlagen. Elektronische Unterlagen dürfen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung gespeichert werden. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2, 1 annehmen, sind uns diese Unterlagen unverzüglich zurückzusenden. Elektronische Unterlagen sind unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist vom Besteller zu
bestätigen.

§ 4 Preise und Preisänderungen

  1. Für die Berechnung sind die am Tage der Lieferung geltenden Preise maßgebend, soweit nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde.
  2. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, verstehen sich die Preise EXW Versandstelle des liefernden Werks (Incoterms® 2010) ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
  3. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise bis zu 5 % zu erhöhen auch nach Abschluss des Vertrages bis zur Lieferung bei entsprechenden Wechselkursänderungen Renminbi zu Euro soweit die Ware mehr als vier Monate nach dem Vertragsschluss geliefert werden soll. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

§ 5 Lieferung

  1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und richtige Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  2. Die Einhaltung der Lieferfristen steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
  3. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn wegen des Gegenstands die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
  4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfristen auf nach Vertragsschluss eintretende höhere Gewalt und andere von uns nicht zu vertretende Störungen, die unvorhersehbar, unvermeidbar und außergewöhnlich sind wie z.B. Krieg, terroristische Anschläge, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, auch solche die Zulieferanten betreffen, zurückzuführen, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der Behinderung. Dies gilt auch für Arbeitskampfmaßnahmen, die uns oder unsere Vorlieferanten oder Erfüllungsgehilfen betreffen.

§ 6 Gefahrübergang bei Versendung, Abnahme

  1. Die Lieferung erfolgt EXW Versandstelle des Liefernden Werks (Incoterms® 2010), sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
  2. Nur auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen von uns gegen die üblichen Transportrisiken gegen gesonderte Berechnung versichert.
  3. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller die Benutzung unserer Leistung aufnimmt.

§ 7 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

  1. Im Fall einer unberechtigten Mängelrüge, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen, es sei denn, der Besteller weist nach, dass ihn kein Verschulden hinsichtlich der Geltendmachung des unberechtigten Mangels trifft.
  2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach Gefahrübergang der von uns gelieferten Ware an den Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen.
  3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zu 2 Versuchen der Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Wir behalten uns die Entscheidung über die Art der Nachbesserung vor.
  4. Die Verjährungsfrist wird für die Dauer der für die Nacherfüllung notwendigen Zeit gehemmt. Sie beginnt nicht erneut.
  5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, ungeeigneter Einsatzbedingungen, insbesondere bei ungünstigen chemischen, physikalischen, elektromagnetischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, Witterungs- oder Natureinflüssen, zu hoher oder niedriger Umgebungstemperaturen, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Erhält der Besteller eine mangelhafte Instruktion, sind wir nur zur Lieferung einer mangelfreien Instruktion verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Instruktion einer ordnungsgemäßen Installation entgegensteht.
  6. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 5 entsprechend.
  7. Unsere Pflicht zur Leistung von Schadenersatz und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB aufgrund von Sachmängeln richtet sich im Übrigen nach §8. Weitergehende oder andere als in §7 geltenden Ansprüche des Bestellers aufgrund von Sachmängeln sind ausgeschlossen.
  8. Für Rechtsmängel, die nicht in der Verletzung von Schutzrechten Dritter begründet sind, gelten die Bestimmungen des §7 entsprechend.

§ 8 Haftung für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche

  1. Gewährleistung wird für unsere Leistungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen übernommen. Wir haften unbeschränkt nach den gesetzlichen Regelungen, soweit eine Vertragspflicht durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wurde oder ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist oder wir eine Garantie übernommen haben. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, es sei denn, dass eine vertragswesentliche Pflicht (Pflicht, die die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages erst ermöglicht und auf die der Gläubiger vertrauen darf und auch vertraut hat und deren schuldhafte Nichterfüllung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.) verletzt wurde. In diesem Fall ist die Haftung der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Versicherung eines höheren Schadens bieten wir gegen Vergütung an. Diese Haftungsbeschränkungen gelten ebenfalls nicht, soweit gegen uns als Lieferanten Rückgriffsansprüche gemäß § 478 BGB geltend gemacht werden oder für Ansprüche gemäß §§ 1,4 Produkthaftungsgesetz.
  2. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  3. Für Ansprüche, die sich aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) ergeben, haften wir nicht, wenn das Schutzrecht im Eigentum des Bestellers bzw. eines unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich kapital- oder stimmrechtsmäßig ihm gehörenden Unternehmens steht oder stand. Vorrangig gilt aber § 8.
  4. Für Ansprüche, die sich aus der Verletzung von Schutzrechten ergeben, haften wir nicht, wenn nicht mindestens ein Schutzrecht aus der Schutzrechtsfamilie entweder vom Europäischen Patentamt oder in einem der Staaten Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Österreich oder USA veröffentlicht ist. Vorrangig gilt aber §8.
  5. Der Besteller hat uns unverzüglich von bekannt werdenden (angeblichen) Schutzrechtsverletzungen oder diesbezüglichen Risiken zu unterrichten und uns auf unser Verlangen - soweit möglich - die Führung von Rechtsstreitigkeiten (auch außergerichtlich) zu überlassen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag auch eines etwaigen Kontokorrentsaldos (soweit dieser vom Besteller anerkannt ist) vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten und die Kaufsache herauszuverlangen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
  2. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen nicht uns gehörenden Gegenständen steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zur übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu.
  3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Zu anderen Verfügungen über die in unserem Vorbehaltseigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstände oder über die an uns abgetretenen Forderungen ist der Besteller nicht berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache weiterverarbeitet wurde oder nicht. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Wir können die Rechte nach §9, 3 wiederrufen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers eintritt oder einzutreten droht oder beim Besteller der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt.
  4. Über Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Verfügungen Dritter über die Vorbehaltsware oder die voraus abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

§10 Zahlungsbedingungen

  1. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das von NGC Transmission Europe benannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
  2. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung zu zahlen.
  3. Wir sind berechtigt, Zahlungen zuerst auf angefallene Zinsen und dann auf die älteste fällige Forderung zu verrechnen.
  4. Zahlung durch Wechsel ist nur nach vorheriger Vereinbarung mit uns zulässig. Wechsel und Schecks werden von uns nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Kosten für das Einlösen des Wechsels oder des Schecks gehen zu Lasten des Bestellers.
  5. Gerät (in) der Besteller für mehr als 30 Tage in Zahlungsverzug oder setzt generell Zahlungen aus, können wir:
    1. Alle Ansprüche aus diesem oder anderen Geschäften, auch soweit sie noch nicht fällig sind, gegenüber dem Besteller sofort geltend machen.
    2. Unsere Lieferungen oder sonstigen Leistungen aus diesem oder anderen Aufträgen bis zur vollständigen Erfüllung unserer sämtlichen noch offenen Ansprüche aus diesem oder anderen Aufträgen durch den Besteller zurückhalten
    3. Eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen
    4. Die von uns gelieferte, noch unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zurückverlangen. Sollt die Ware aufgrund Zeitablaufs nicht mehr oder nicht mehr uneingeschränkt verwertbar sein, sind wir berechtigt, Wertausgleich zu verlangen.
  6. Das Recht, mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder nach Rechtshängigkeit entscheidungsreif sind.
  7. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder nach Rechtshängigkeit entscheidungsreif sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 11 Exportkontrolle

  1. Die Lieferungen und Leistungen (Vertragserfüllung) stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Exportkontrollbestimmungen, insbesondere Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. Der Besteller verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr oder Verbringung benötigt werden. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, bzw. ist die Lieferung und Leistung nicht genehmigungsfähig, können wir vom Vertrag zurücktreten.
  2. Der Besteller hat bei Weitergabe der von uns gelieferten Güter (Hardware und/oder Software und/oder Technologie sowie dazugehörige Dokumente, unabhängig von Art und Weise der Zurverfügungstellung) oder der von uns erbrachten Werk- und Dienstleistungen (einschließlich technischer Unterstützung jeder Art) an Dritte im In- und Ausland die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten.

§ 12 Allgemeine Bestimmungen

  1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Duisburg, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Wir sind ebenso berechtigt, ein Gericht, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Bestellers zuständig ist, anzurufen.
  3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Der Gegenbeweis ist damit nicht ausgeschlossen.
  4. Sollte eine Bestimmung in diesen Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen uns und dem Besteller nicht berührt. Die unwirksame gilt als durch eine Bestimmung ersetzt oder ergänzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt.